Hausordnung DIE GARTEN TULLN GmbH

Stand 24.06.2021

§ 1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1. Die vorliegende Hausordnung gilt für sämtliche Besucherinnen und Besucher der GARTEN TULLN. Sollte der Betreiber der GARTEN TULLN wechseln, so hat dies keinen Einfluss auf die Geltung der Hausordnung. Jede Besucherin und jeder Besucher unterwirft sich dieser Hausordnung, die durch Aushang kundgemacht ist und auf der Homepage der GARTEN TULLN nachzulesen ist.

1.2.    Begriffsbestimmungen
1.2.1.    Besucher    Besucherinnen und Besucher der GARTEN TULLN, ungeachtet dessen, ob sie den eintrittspflichtigen oder den eintrittsfreien Bereich besuchen. In weiterer Folge steht der Begriff Besucher für alle Geschlechter
1.2.2.    Betreiber    Betreiber der DIE GARTEN TULLN ist derzeit DIE GARTEN TULLN GmbH. Die vorliegende Hausordnung gilt für alle Besucherinnen/Besucher, unabhängig davon, ob DIE GARTEN TULLN GmbH Betreiber ist oder nicht.
1.2.3.    Bootsfahrten    Verwendung der Boote im eintrittsfreien Bereich durch Besucherinnen und Besucher.
1.2.4.    eintrittsfreier Bereich    Bereich der GARTEN TULLN, welcher ohne Eintrittskarte frei zugänglich ist.
1.2.5.    Eintrittskarte    Berechtigt zum einmaligen Eintritt in den eintrittspflichtigen Bereich der GARTEN TULLN.
1.2.6.    eintrittspflichtiger Bereich    Umzäunter Bereich der GARTEN TULLN, zu dessen Besuch eine Eintrittskarte erforderlich ist.
1.2.7.    Gastronomie    Einrichtungen im Rahmen der GARTEN TULLN, die vorwiegend oder ausschließlich zur Verabreichung von Speisen und/oder Getränken vorgesehen sind.

1.2.8.  DGT    Ist DIE GARTEN TULLN GmbH FN 248821 p des Firmenbuches des Landesgerichtes St. Pölten, die derzeitige Betreiberin der GARTEN TULLN. Eine Umfirmierung oder ein Wechsel des Betreibers hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Hausordnung.
1.2.9. Mustergärten
Von den teilnehmenden Betrieben gestaltete Gartenflächen im eintrittspflichtigen Bereich der GARTEN TULLN.
1.2.10. GARTEN TULLN
Die Ausstellung DIE GARTEN TULLN war im Jahr 2008 Niederösterreichische Landesgartenschau, und wurde anschließend zur Dauereinrichtung, welche nun jedes Jahr von April bis Oktober geöffnet ist.
1.2.11. Öffnungszeiten
Jeweils zumeist vom zweiten Samstag im April bis zum zweiten Sonntag im Oktober, Montag bis Sonntag 9.00 bis 18.00 Uhr. Es steht dem Betreiber frei, die Eintrittszeiten im laufenden Jahr oder in den Folgejahren zu ändern.
1.2.12. Parkplatz
sämtliche Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen
1.2.13. Pflanzenverkauf
Pflanzentische beim Eingangsgebäude zum Erwerb von Pflanzen.
1.2.14. Saisonkarte
Eintrittskarte, die zum mehrmaligen Eintritt in den eintrittspflichtigen Bereich berechtigt.
1.2.15. Shop
Einrichtung zum Erwerb von Souvenirs und dergleichen.

1.2.16. Spielplatz
Flächen mit Einrichtungen zum Spielen für Kinder,

1.2.17. Veranstaltungen
Ereignisse im Rahmen der GARTEN TULLN zur Information und/oder Unterhaltung.

1.2.18. Veranstaltungshalle
Halle zur Abhaltung von Veranstaltungen.

1.2.19. Wege
Einrichtungen auf dem Gelände der GARTEN TULLN zur Fortbewegung zu Fuß.

§ 2.    Allgemeines

2.1.    Das Gelände der GARTEN TULLN besteht aus einem eintrittsfreien und einem eintrittspflichtigen, umzäunten Bereich. Der Besuch des Geländes der GARTEN TULLN erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des jeweiligen Besuchers
2.2.    Behördliche Anordnungen in Bezug auf Gesundheit und Hygiene, wie z.B. während der Corona Pandemie sind unbedingt zu befolgen. Zusätzlich sind Anordnungen und Empfehlungen, die auf ein allfälliges Präventionskonzept der GARTEN TULLN zurückzuführen sind, einzuhalten.
2.3.    Der Besuch der GARTEN TULLN, sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr.
2.4.    DIE GARTEN TULLN übernimmt keine wie immer geartete Aufsichtspflicht über Minderjährige oder sonst zu beaufsichtigende Personen. Die Besucher, in deren Begleitung sich solche Personen befinden, trifft die ausnahmslose und ununterbrochene Aufsichtspflicht; die Besucher haften für das Verhalten dieser Personen.
2.5.    In der Nähe von Wasserflächen, unabhängig davon, ob es sich um Wasserläufe, Wasserbecken, Schwimmteiche etc. handelt, haben sich die Besucher besonders vorsichtig zu verhalten, da die Gefahr des Ertrinkens besteht. Minderjährige oder sonstige der Aufsicht der Besucher unterliegende Personen sind in diesen Bereich besonders sorgfältig zu beaufsichtigen.
2.6.    Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind ausnahmslos und umgehend zu beachten, unabhängig davon, ob diese Anordnungen persönlich oder über Lautsprecher erfolgen.
2.7.    In Gastronomieeinrichtungen, im Pflanzenverkauf, im Shop, in den Mustergärten und beim Bootsverleih kommt das Anordnungsrecht gemäß § 2.5. dem jeweiligen Betreiber dieser Einrichtung zu. Sollten die Anordnungen dieser Personen im Widerspruch mit der Hausordnung stehen, so gilt ausschließlich die Hausordnung.
2.8.    Für Gastronomieeinrichtungen, den Shop, die Mustergärten und den Bootsverleih sind die jeweiligen Betreiber dieser Einrichtungen allein verantwortlich. Die Benutzung dieser Einrichtungen, insbesondere ihr Betreten, wird von den jeweiligen Betreibern dieser Einrichtungen geregelt. Der Betreiber der GARTEN TULLN trägt keine Verantwortung welcher Art auch immer für diese Einrichtungen und die Betreiber dieser Einrichtungen.
2.9.    Besucher haben sich auf der GARTEN TULLN rücksichtsvoll – sowohl gegenüber anderen Besuchern wie auch gegenüber Ausstellern und anderen Veranstaltern im Rahmen der GARTEN TULLN – zu verhalten. Führungen, Veranstaltungen und dergleichen dürfen nicht gestört werden. Das Personal des Betreibers, insbesondere Gärtnerinnen und Gärtner, sowie die Betreiber von Gastronomie, Pflanzenverkauf, Shop und dergleichen dürfen bei ihrer Arbeit nicht gestört werden.
2.10.    Die Mitnahme gefährlicher Gegenstände, wie brennbare Stoffe, Waffen und dergleichen ist untersagt.
2.11.    Besucher gestatten dem Betreiber, dass ihre Kleidung und etwaige mitgebrachte Taschen, Beutel und dergleichen zur Überprüfung der Einhaltung der Hausordnung durchsucht werden.
2.12.    Taschen, Beutel und dergleichen sind zu jeder Zeit zu beaufsichtigen. Unbeaufsichtigte Taschen, Beutel und dergleichen werden vom Aufsichtspersonal entfernt.
2.13.    Fundgegenstände sind umgehend einem Mitarbeiter vom Betreiber abzuliefern.
2.14.    Der Konsum von Alkohol ist auf dem Gelände der GARTEN TULLN ausschließlich in den Gastronomiebereichen gestattet.
2.15.    Das Fischen, Pflücken von Pflanzen und dergleichen ist untersagt.
2.16.    Kommerzielle Tätigkeiten, wie das Betreiben von Werbung oder das Verkaufen von Waren sind auf dem Gelände der GARTEN TULLN unzulässig.
2.17.    Die Notdurft darf ausschließlich in WCs verrichtet werden.
2.18.    Für den Fall, dass von den Besuchern Ton- und Bildaufnahmen im Zuge der Berichterstattung über DIE GARTEN TULLN angefertigt werden, gestatten die Besucher das ausdrücklich und räumen dem Betreiber sämtliche Rechte an solche, ohne irgendwelche Beschränkungen wie beispielsweise zeitlicher, räumlicher, sachlicher etc. Art, exklusiv ein; die Verwertung und Weitergabe solcher Aufnahmen und Rechte wird uneingeschränkt genehmigt.
2.19.    Aus einer zeitlichen und/oder räumlichen Einschränkung der Nutzung der GARTEN TULLN können keinerlei (Schaden-)Ersatzansprüche welcher Art auch immer abgeleitet werden.
2.20.    Besucher haben alle Maßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit von Personen und Gegenständen, insbesondere die Verkehrssicherheit, auf der GARTEN TULLN nicht gefährdet wird.
2.21.    Der Besuch des eintrittspflichtigen Bereichs ist nur während der Öffnungszeiten mit einer gültigen Eintrittskarte bzw. Saisonkarte zulässig.

§ 3.    Witterungsbedingte Einschränkungen

3.1.    Aus einer witterungsbedingten Einschränkung und/oder Unmöglichkeit der Nutzung der GARTEN TULLN können keinerlei wie immer gearteten Ansprüche abgeleitet werden.
3.2.    Im Falle von Gewittern mit Blitzschlag, Hagel, Sturmwarnung und ähnlichen Naturereignissen ist den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
3.3.    Besucher, die Anweisungen des Aufsichtspersonals in solchen Fällen nicht befolgen, insbesondere das Gelände nicht verlassen, handeln ausschließlich auf eigenes Risiko. DIE GARTEN TULLN übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Schäden, die aus einer Missachtung und/oder Nichtbeachtung der Anweisungen des Aufsichtspersonals resultieren.

§ 4.    Eintrittspflichtiger Bereich generell
4.1.    Der Zutritt zum eintrittspflichtigen Bereich ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder Saisonkarte zulässig. Die Preise für Eintrittskarten bzw. Saisonkarten werden gesondert verlautbart.
4.2.    Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Besuch der GARTEN TULLN und wird beim Betreten entwertet. Die Besucher nehmen zur Kenntnis, dass ein mehrfacher Eintritt mit derselben Eintrittskarte nicht möglich ist. Dies gilt auch, wenn das eintrittspflichtige Gelände während des Besuches verlassen wird und sich der Besucher in den nicht eintrittspflichtigen Bereich begibt. Ein neuerliches Betreten des eintrittspflichtigen Bereiches ist dann nicht möglich.
4.3.    Saisonkarten gelten ausschließlich für die Person, für die sie vom Betreiber ausgestellt wurden und sind nicht übertragbar; sie gelten ausschließlich in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis der Person, für die sie ausgestellt wurden. Auf Verlangen von Aufsichtspersonal sind die Saisonkarte und der amtliche Lichtbildausweis vorzuweisen.
4.4.    Der Verkauf von Eintrittskarten und Saisonkarten findet jeweils bis zum Ende der Öffnungszeit statt. Eine Preisminderung beim Kauf kurz vor Ende der Saison findet nicht statt.
4.5.    Eintrittskarten und Saisonkarten gelten nicht als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
4.6.    Eintrittskarten und Saisonkarten werden nicht zurückgenommen, umgetauscht oder im Verlustfall ersetzt. Dies gilt auch, wenn DIE GARTEN TULLN wegen Schlechtwetter, Sturm oder dergleichen nicht oder (zeitlich und/oder räumlich) eingeschränkt stattfindet; ebensowenig wenn eine Wegweisung wegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung erfolgt.
4.7.    Wird eine Saisonkarte missbräuchlich gebraucht, insbesondere an Dritte weitergeben, so ist der Betreiber berechtigt, die Person, welche die Saisonkarte missbräuchlich gebraucht hat, vom Gelände der GARTEN TULLN zu verweisen und die Saisonkarte ersatzlos einzuziehen.
4.8.    Den Betreiber trifft kein Kontrahierungszwang. Insbesondere behält sich der Betreiber das Recht vor, unbeaufsichtigte Minderjährige, Betrunkene, Personen mit ansteckenden Krankheiten und dergleichen keinen Zutritt zu gewähren oder solche Personen wegzuweisen. Dies gilt darüber hinaus zusätzlich für Personen, welche gegen die Hausordnung verstoßen.
4.9.    DIE GARTEN TULLN ist hinsichtlich der maximalen Besucheranzahl begrenzt. Bei Überschreiten der maximalen Besucheranzahl steht es dem Betreiber frei, weiteren Besuchern den Eintritt zu verweigern. Besuchern erwächst daraus kein Anspruch welcher Art auch immer.
4.10.    Rauchen ist nur in ausdrücklich als Raucherzonen gekennzeichneten Bereichen gestattet. Dies gilt auch im Freien und im eintrittsfreien Bereich.
4.11.    Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere von Hunden, ist untersagt.
4.12.    Verunreinigungen wie durch das Wegwerfen von Abfall (Papier, Zigarettenreste etc.) oder durch Ausspucken sind untersagt.
4.13.    Das Entfachen von Feuer, sowie das Grillen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig.
4.14.    Das Abspielen oder sonstige Darbietungen von Musik, , Lichtdarbietungen, etc. sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig.
4.15.    Notausgänge, Eingänge, Zufahrten und Fluchtwege sind jederzeit von Personen und Gegenständen freizuhalten.
4.16.    Die Benützung von Drohnen ist generell auf dem gesamten Gelände verboten.

§ 5.    Eintrittspflichtiger Bereich - Wege

5.1.    Für den Fall, dass ein Schaden eintritt oder einzutreten droht oder Risiken oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse eintreten, welche Wege mittelbar oder unmittelbar betreffen, ist dies umgehend einem Mitarbeiter des Betreibers ausdrücklich mitzuteilen. Dies gilt ungeachtet dessen, in wessen Sphäre sich der Schaden oder das Risiko verwirklichen und wer die Verantwortung dafür trägt.
5.2.    Radfahren, Inlineskaten, Rollerfahren und dergleichen sind verboten. Kleinkinder dürfen allerdings am Gelände mit einem Dreirad fahren.
5.3.    Die Benutzung von Fahrzeugen welcher Art auch immer ist nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch Betreiber zulässig.

§ 6.    Eintrittspflichtiger Bereich - Mustergärten

6.1.    Der Betrieb von Mustergärten erfolgt durch den jeweiligen Aussteller und nicht durch den Betreiber.
6.2.    Das Betreten und die Besichtigung der Mustergärten ist nach den Festlegungen des jeweiligen Betreibers des Mustergartens zulässig.

§ 7.    Eintrittspflichtiger Bereich – Spielplätze, Auwaldinsel

7.1.    Die Benutzung der Spielplätze, sowie die der Auwaldinsel erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr
7.2.    Der Betreiber übernimmt keine Aufsichtspflicht welcher Art auch immer. Besucher haben Minderjährige und sonst ihrer Aufsicht Unterliegende ununterbrochen zu beaufsichtigen. Punkt 2.9. gilt sinngemäß.
7.3.    Weisungen des Aufsichtspersonals betreffend die Benutzung des Spielplatzes und seiner Einrichtungen sind vom Besucher unbedingt zu befolgen.

§ 8.    Eintrittspflichtiger Bereich - Besucherzentrum und Gartenhalle

8.1.    Die Benutzung des Besucherzentrums und der Gartenhalle erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr.
8.2.    Ge- und Verbote wie beispielsweise Rauchverbote, Öffnungszeiten, oder Verbote bestimmte Räume zu betreten, sind zu beachten.
8.3.    Es besteht keine Besuchergarderobe. Für mitgebrachte Kleidungsstücke und ähnliche Gegenstände wird nicht gehaftet.
8.4.    Fluchtwege, Ausgänge, Zufahrtswege und dergleichen müssen zu jeder Zeit freigehalten werden.
8.5.    Weisungen des Aufsichtspersonals bzw. des Ordnerdienstes sind vom Besucher zu befolgen.
8.6.    Für die Gastronomie, den Pflanzenverkauf und den Shop sind die jeweiligen Betreiber alleine verantwortlich. Die Benutzung dieser Einrichtungen, insbesondere ihr Betreten, wird von den jeweiligen Betreibern geregelt. Solche Ge- und Verbote bzw. Weisungen sind einzuhalten; sollten sie mit der Hausordnung im Widerspruch stehen, gilt die Hausordnung.

§ 9.    Eintrittspflichtiger Bereich - Baumwipfelweg

9.1.    Die Benutzung des Baumwipfelweges erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
9.2.    Der Betreiber behält sich das Recht vor, die Benutzung des Baumwipfelweges witterungsbedingt einzuschränken und/oder zu untersagen.
9.3.    Kindern unter 12 Jahren ist die Nutzung des Baumwipfelweges und die Nutzung des Liftes untersagt sofern sie nicht ständig von einer geeigneten erwachsenen Person beaufsichtigt werden. Diese Aufsichtsperson trifft die Verantwortung für die Benutzung des Baumwipfelweges durch das Kind.
9.4.    Der Baumwipfelweg darf von höchstens 240 Personen gleichzeitig benutzt werden. Der Betreiber behält sich daher das Recht vor, die Benützung des Baumwipfelweges entsprechend zu beschränken. Besuchern erwächst daraus keinerlei Anspruch welcher Art auch immer gegen den Betreiber.

§ 10.    Eintrittspflichtiger Bereich – Parkplätze und Zufahrtsstraße

10.1.    Auf dem Parkplatz und auf der Zufahrtsstraße gilt die StVO. Auf der Zufahrtsstraße ist das Halten und Parken verboten.
10.2.    Durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem Parkplatz wird kein Verwahrungsvertrag zum Betreiber begründet.
10.3.    Das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf dem Parkplatz erfolgt auf Kosten und auf Risiko des jeweiligen Lenkers.
10.4.    Die Benutzung von Parkplätzen, welche als Behindertenparkplätze gekennzeichnet sind, ist nur Personen, welche dauernd stark gehbehindert sind, gestattet. Zur Benützung eines als Behindertenparkplatz gekennzeichneten Parkplatzes ist die leicht erkennbare Anbringung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO am KFZ erforderlich.
10.5.    Zufahrtsstraßen sind jederzeit freizuhalten. Einsatzfahrzeugen, insbesondere Feuerwehr-, Polizeifahrzeugen und Rettungswägen ist ein jederzeitiger Einsatz zu ermöglichen.
10.6.    Bei Verstößen gegen die Hausordnung behält sich der Betreiber vor, das betreffende Fahrzeug auf Kosten des Halters und ohne Vorwarnung abzuschleppen und Besitzstörungsklage zu erheben.

§ 11.    Eintrittsfreier Bereich

11.1.    Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung welcher Art auch immer für die Beschaffenheit bzw. Benutzbarkeit der Wege oder sonstige Einrichtungen.
11.2.    Die Bootsvermietung im eintrittsfreien Bereich wird nicht vom Betreiber durchgeführt.
11.3.    Durch die Anmietung eines Bootes bzw. beim Kauf einer Bootsfahrt kommt kein Vertrag mit Betreiber zustande.
11.4.    Das Entfachen von Feuer, sowie das Grillen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung vom Betreiber zulässig.
11.5.    Der Betreiber behält sich das Recht vor, Besucher wegzuweisen oder diesen den Zutritt zu verweigern, wenn das Verhalten der Besucher geeignet ist, sich selbst oder andere Besucher zu gefährden. Darüber hinaus gilt Punkt 3.2. sinngemäß.
11.6.    Notausgänge, Eingänge, Zufahrten und Fluchtwege sind jederzeit von Personen und Gegenständen freizuhalten.

§ 12.    Haftung

12.1.    Der Betreiber haftet für
12.1.1.    das Vorhandensein der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb der GARTEN TULLN, sowie
12.1.2.    die Benutzbarkeit der Wege und des Spielplatzes.

12.2.    Die Haftung vom Betreiber für Personen- und/oder Sachschäden ist aber auf jene Fälle eingeschränkt, in denen Betreiber und/oder Mitarbeiter vom Betreiber den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführen, für leicht fahrlässiges Handeln wird keine Haftung übernommen.
12.3.    In keinem Fall haftet der Betreiber für:
12.3.1.    wetterbedingte Unbenutzbarkeit, eingeschränkte bzw. erschwerte Benutzbarkeit der Wege;
12.3.2.    die Benutzbarkeit des gesamten Geländes der GARTEN TULLN;
12.3.3.    einen bestimmten Zustand der Mustergärten;
12.3.4.    Handlungen Dritter, auch wenn diese im Auftrag vom Betreiber stattfinden oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Betreiber aufweisen;
12.3.5.    Schäden, welcher Art auch immer, an Kraftfahrzeugen, welche auf dem Parkplatz abgestellt wurden. Dies gilt insbesondere für den Diebstahl eines KFZ, Einbruch in ein KFZ, Beschädigung durch Dritte, etc.;
12.3.6.    Schäden, welcher Art auch immer, die ein Besucher im eintrittsfreien Bereich erleidet;
12.3.7.    Schäden, welcher Art auch immer, im Zusammenhang mit der Benutzung von Wasserwegen, insbesondere im Zusammenhang mit Bootsfahrten;
12.3.8.    höhere Gewalt, sowie
12.3.9.    Schäden, die durch das Verhalten der Betreiber des Bootsverleihs, von Gastronomieeinrichtungen und der Mustergärten hervorgerufen werden.

12.4.    Wird der Betreiber von Dritten für das Verhalten eines Besuchers in Anspruch genommen, hat der Besucher den Betreiber schad- und klaglos zu halten.

§ 13.    Allfälliges

13.1.    Die vorliegende Hausordnung gibt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Besuchern vollständig wieder. Neben ihr bestehen keine weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13.2.    Ein Abgehen von der Hausordnung bedarf im Einzelfall der Schriftform und darf nur ausdrücklich erfolgen. Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.
13.3.    Sollte ein Punkt der vorliegenden Hausordnung ungültig oder undurchführbar sein, berührt dies lediglich die ungültige oder undurchführbare Klausel und belässt die Hausordnung im Übrigen unberührt. Anstelle der ungültigen oder undurchführbaren Klausel gilt eine gültige und durchführbare Klausel, die dem Zweck der ungültigen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß für Regelungslücken.
13.4.    Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der GARTEN TULLN gilt ausschließlich österreichisches Recht exklusive Kollisionsnormen.
13.5.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Tulln sachlich und örtlich zuständige Gericht.