Saison 2023

DIE GARTEN TULLN - die „Natur im Garten“ Erlebniswelt

Saison 2024: 30. März bis 26. Oktober 2024

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen DIE GARTEN TULLN

Stand 17. 5. 2011

§ 1.    Allgemeines und Begriffsbestimmungen

1.1.    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge „AGB“ genannt, gelten für sämtliche Transaktio-nen mit dem Betreiber der GARTEN TULLN.

1.2.    Der derzeitige Betreiber der GARTEN TULLN – NÖ Landesgartenschau ist die NÖ Landesgartenschau Pla-nungs- und Errichtungs-G.m.b.H. Diese wird in der Folge „Betreiber“ genannt. Sofern die Identität des Betreibers wechselt, bezieht sich diese Bezeichnung auf den neuen Betreiber.

1.3.    Vertragspartner des Betreibers werden in der Folge „Vertragspartner“ genannt

1.4.    Leistungen, welcher Art auch immer, welche Vertragspartner an den Betreiber erbringen, werden in der Folge „Leistungen“ genannt.

1.5.    Entgelt, in welcher Form auch immer, welches vom Be-treiber an Vertragspartner für die Erbringung von Leistungen erbracht wird, wird in der Folge „Entgelt“ genannt.

1.6.    Die Ausstellung DIE GARTEN TULLN Niederösterreichische Landesgartenschau ist eine Dauereinrichtung, welche jedes Jahr von April bis Oktober stattfindet. Im Jahr 2008 findet sie voraussichtlich vom 30.4.2008 bis 26.10.2008 statt. Sie wird in der Folge „DIE GARTEN TULLN“ genannt.

1.7.    Der Betreiber kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser AGB mit Vertragspartner.

1.8.    Der Betreiber unterliegt keinem Kontrahierungszwang; es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Vertrages, Folgeauftrages oder dergleichen mit dem Betreiber.

1.9.    Die AGB gelten auch für Folgeleistungen, auch wenn in der Vereinbarung über die Folgeleistung die Anwendung der AGB nicht explizit vereinbart wird und auch wenn die Vereinbarung über die Folgeleistung einen anderen Vertragsgegenstand hat als die ursprüngliche Vereinbarung.

§ 2.    Leistungserbringung

2.1.    Ort der Leistungserbringung ist der Veranstaltungsort der GARTEN TULLN, Am Wasserpark 1, 3430 Tulln, soferne nichts anderes vereinbart wurde.

2.2.    Der Betreiber ist nicht verpflichtet, Teilleistungen anzu-nehmen, es sei denn, dass eine Leistungserbringung in mehreren Teilschritten im Einzelfall vereinbart wurde.

2.3.    Mehrere Vertragspartner des Betreibers, welche sich gemeinsam zu einer Leistungserbringung verpflichten, haften ungeachtet ihrer Beteiligung oder ursprünglich ge-planten Beteiligung an der Leistungserbringung solidarisch zur ungeteilten Hand.

2.4.    Übergibt der Betreiber den Vertragspartnern im Zuge der Auftragsabwicklung Pläne, Skizzen, Werkstücke, Musterexemplare oder offenbart Know-how, so haben Vertragspartner die Rechte des Betreibers daran, insbesondere die geistigen Schutzrechte daran, zu wahren. Durch die Über-gabe oder Offenbarung räumt der Betreiber Vertragspart-nern keinerlei Rechte, welcher Art auch immer, ein, sämtliche Rechte verbleiben ausschließlich beim Betreiber. Eine Weitergabe dieser Unterlagen oder Informationen an Dritte ist ebenso ausgeschlossen, wie deren Verwendung für andere als die im Einzelfall vereinbarten vertraglichen Zwecke. Übergibt der Betreiber, oder vom Betreiber beauftragte Dritter, Vertragspartnern im Zuge der Auftragsabwicklung Pläne, Skizzen, Werkstücke, Musterexemplare, Unterlagen, Hilfsmittel und dergleichen oder offenbart Know-how, so haben die Vertragspartner die Rechte des Betreibers daran, insbesondere die Schutzrechte, zu wahren.

2.5.    Vertragspartner verpflichten sich dazu, sämtliche Informationen im Sinne des § 2.4., welche sie im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder Vertragserbringung mit dem Betreiber erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.

2.6.    Sollte der Betreiberfür ein Verhalten (Tun, Unterlassen oder Dulden) von Vertragspartnernin welcher Form auch immer in Anspruch genommen werden, so haben die Vertragspartnerden Betreiber dafür schad- und klaglos zu halten.

§ 3. Entgelt

3.1.    Das vereinbarte Entgelt versteht sich als pauschales Fixentgelt, mit dem sämtliche Kosten und Aufwendungen der Vertragspartner abgegolten sind. Es unterliegt keiner Valorisierung oder Preisgleitung oder dergleichen.

3.2.    Vertragspartnerhaben nicht das Recht, Forderungen gegen der Betreiber welcher Art auch immer, gegen Forderungen, die der Betreiber gegen Vertragspartnerhat, aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen von Vertragspartnersind vom Betreiber dem Grunde und der Höhe nach explizit schriftlich anerkannt oder durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig und vollstreckbar festgestellt.

3.3.    Vertragspartnerhaben nicht das Recht, Forderungen gegen den Betreiber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Betreibers gänzlich oder teilweise an Dritte abzutreten.

3.4.    Sämtliche mit einer konkreten Vertragserrichtung verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben tragen ausschließlich die Vertragspartner.

3.5.    Das    Entgelt ist binnen 30 Tagen ab vollständiger mängelfreier Leistungserbringung, Übernahme durch den Betreiber und Legung einer prüffähigen Schlussrechnung mit 3% Skonto auf das von den Vertragspartnern bekannt zugebende Konto zur Überweisung zu bringen; ansonsten ist das Entgelt binnen 50 Tagen ab dem selben Zeitpunkt zur Überweisung zu bringen.

3.6.    Für den Fall, dass der Betreiber die Schlussrechnung korrigiert, wird die korrigierte Schlussrechnung an den Vertragspartner übermitteln. Der Vertragspartner hat binnen vier Wochen ab Eingang der Zahlung der korrigierten Rechnungssumme begründete Einwendungen gegen die Rechnungskorrektur zu erheben, widrigenfalls sie als anerkannt gilt.

3.7.    Vertragspartnerhaben kein Zurückbehaltungsrecht, welcher Art auch immer.

§ 4. Wareneinkauf

4.1.    Die Punkte dieses Paragraphen gelten unbeschadet der übrigen AGB nur für Verträge, mit welchen der BetreiberWaren einkauft, sowie für verwandte Verträge, wie Werklieferungsverträge. Der Sinn und Zweck der Punkte dieses Paragraphen gilt jedoch auch für alle anderen Verträge, welchen die AGB zugrunde gelegt werden, sinngemäß.

4.2.    Gemäß § 933 Abs.1 letzter Satz ABGB vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Gewährleistungsfrist drei Jahre beträgt.

4.3.    Die Frist des § 924 zweiter Satz ABGB beträgt zwölf Monate.

4.4.    Die Rügepflicht vomBetreiber gemäß § 377 UGB wird ausgeschlossen.

4.5.    Vertragspartner verpflichten sich zu sämtlichen Nebenleistungen, wie insbesondere Zustellung der Ware, Zurverfügungstellung etwaigen Zubehörs (insbesondere Zubehör zur Energieversorgung, Betriebsanleitung, etc.), Einweisung von Mitarbeitern des Betreibers, Montage bzw. Auf-bau, etc. ohne Anspruch auf zusätzliches Entgelt.

4.6.    Der Übergang des Eigentums und der Gefahrtragung auf den Betreibererfolgen bei vollständiger mängelfreier Lieferung und Übernahme durch den Betreiber.

4.7.    Ein Eigentumsvorbehalt von Vertragspartner bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt eines der Vorlieferanten von Vertragspartner wird ausdrücklich ausgeschlossen.

4.8.    Die Kosten und das Risiko für den Transport bis zur Übergabe an denBetreiberträgt in jedem Fall Vertragspartner.

4.9.    Auf besondere Eigenschaften der Waren haben Vertragspartner vor Lieferung explizit und schriftlich hinzuweisen; zum Beispiel haben Vertragspartner Gefahren konkret zu benennen und Verwahrungs- und Bedienungshinweise zu geben. Der Betreiber muss die Möglichkeit und ausreichend Zeit zur Verfügung haben, entsprechende Maßnahmen vor der Lieferung zu treffen.
Stand 17. 5. 2011

§ 5. Dienstleistungen

5.1.    Die Punkte dieses Paragraphen gelten unbeschadet der übrigen Punkte dieser AGB nur für Verträge, mit welchen der Betreiber Dienstleistungen von Vertragspartnern in Anspruch nimmt. Sinn und Zweck der Punkte dieses Paragraphen gelten jedoch auch für alle andere Verträge, welchen die AGB zugrunde gelegt werden, sinngemäß.

5.2.    Vertragspartnerverpflichten sich zur Erbringung ihrer Leistungen mit der Sorgfalt eines Fachmannes gemäß § 1299 ABGB.

5.3.    Vertragspartner verpflichten sich dazu Vorsorge dafür zu treffen, dass vereinbarte Termine auch im Fall von unvorhergesehenen Ereignissen eingehalten werden können.

5.4.    Gemäß § 933 Abs.1 letzter Satz ABGB vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Gewährleistungsfrist drei Jahre beträgt.

5.5.    Die Frist des § 924 zweiter Satz ABGB beträgt zwölf Monate.

5.6.    Die Rügepflicht des Betreibers gemäß § 377 UGB wird ausgeschlossen.

5.7.    Vertragspartner verpflichten sich dazu, Daten, welcher Art auch immer, welche sie dem Betreiber zur Verfügung zu stellen haben, sowohl analog, wie auch digital zur Verfügung zu stellen.

5.8.    Vertragspartner verpflichten sich, erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit das Datenschutzgesetz eingehalten wird.

5.9.    Vertragspartner trifft eine Pflicht zur umgehenden Warnung des Betreibers, sobald unvorhergesehene Ereignisse auftreten oder (sonstige) Risiken erkennbar werden, welche in einem Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Betreiber und Vertragspartner stehen. Diese Warnung hat explizit zu erfolgen und muss gegebenenfalls auch gegenüber Dritten ausgesprochen werden, welche ein Interesse am Vertrag zwischen dem Betreiber und Vertragspartner haben, insbesondere Dritte zugunsten derer Schutzwirkungen bestehen und andere Vertragspartner.

5.10.  Stellt  Betreiber  Vertragspartner Pläne, Skizzen etc. zur Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung, so haben Vertragspartner solche Unterlagen auf ihre Tauglichkeit zu prüfen und den Betreiber im Falle der (teilweisen) Untauglichkeit unverzüglich, explizit und schriftlich auf diese Mängel hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so verlieren Vertragspartner sämtliche Ansprüche, die aus einer mangelhaften Vorleistung vom Betreiber resultieren könnten.

5.11.  Erschwert der Betreiber und/oder Mitarbeiter vom Betreiber die Leistungserbringung, haben Vertragspartner Betreiber explizit und schriftlich darauf hinzuweisen, widrigenfalls Vertragspartner sämtliche Ansprüche verliert, die auf dieses Verhalten zurückgeführt werden könnten.

§ 6. Überlassung

6.1.    Die Punkte dieses Paragraphen gelten unbeschadet der übrigen Punkte dieser AGB für Verträge, mit welchen der Betreiber Räumlichkeiten, die zu GARTEN TULLN gehören, Dritten vorübergehend zur Durchführung von Veranstaltungen überlässt.

6.2. Der Betreiber übernimmt keine wie immer geartete Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eignung der überlassenen Fläche oder Räumlichkeit.

6.3. Der Betreiber übernimmt keinerlei Haftung welcher Art auch immer für den Bestandgegenstand.

6.4.    Vertragspartner haben auf Aussteller auf der GARTEN TULLN, Betreiber von gastronomischen Einrichtungen auf der GARTEN TULLN, Betreiber von Geschäftslokalen auf der GARTEN TULLN, Besucher der GARTEN TULLN und dergleichen Rücksicht zu nehmen. Sie haben daher insbesondere die Öffnungszeiten der GARTEN TULLN, welche derzeit von Montag bis Sonntag von 9.00 bis 18.00 Uhr betragen, zu berücksichtigen.

6.5.    Vertragspartner haben Maßnahmen zu treffen, damit etwaige Geruchs-, Lärm- oder sonstige Immissionsbelästigungen nicht auftreten oder zumindest gering gehalten werden.

6.6.    Musikdarbietungen, welcher Art auch immer, bedürfen, ebenso wie Lichtdarbietungen (Laser etc.), Feuerwerke etc. neben den erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen, für deren Einholung in jedem Fall Vertragspartner allein zuständig ist, auch der ausdrücklichen vorherigen und schriftlichen Genehmigung durch den Betreiber.

6.7.    Das Entstehen von Abfall ist tunlichst zu vermeiden. Trotzdem entstandener Abfall ist sobald als möglich zu entfernen.

6.8.    Das Entfachen von Feuer ist untersagt.

6.9.    Verbrauchsabhängige Betriebskosten, wie insbesondere Kosten für Wasser, Strom und dergleichen sind von Ver-tragspartnergesondert zu bezahlen.

6.10.  Vertragspartner haben dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche erforderlichen Bewilligungen einholen, die für die Veranstaltung erforderlich sind.

6.11.  Aus einer zeitlichen, räumlichen, wetterbedingten etc. Beschränkung der Benutzbarkeit der überlassenen Fläche oder Räumlichkeit aufgrund von Schlechtwetter, höherer Gewalt oder dergleichen entsteht kein Entgeltminderungs-anspruch oder sonstige Ansprüche der Vertragspartner.

6.12.  Vertragspartnerhaben den überlassenen Gegenstand pfleglich zu behandeln. Für etwaige Schäden am Be-standgegenstand haften Vertragspartneruneingeschränkt.

6.13.  Das Entgelt für die Überlassung ist von Vertragspartner auch dann zu leisten, wenn die überlassene Sache nicht oder nicht zum vereinbarten oder beabsichtigten Zweck gebraucht wird. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Nichtgebrauch auf Ursachen zurückzuführen ist, welche in der Sphäre des Betreibers oder von Vertragspartner liegen.

6.14.  Die überlassene Fläche oder Räumlichkeit ist gereinigt zurückzustellen, widrigenfalls die Vertragspartner für die Reinigungskosten aufzukommen haben.

6.15.  Veränderungen der überlassen Fläche oder Räumlichkeit sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Betreibers zulässig; die überlassene Fläche oder Räumlichkeit ist aber jedenfalls im ursprünglichen Zustand zurückzustellen.

§ 7. Haftung

7.1.    Vertragspartner haften uneingeschränkt für alle Schäden, welche im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung auftreten; dies umfasst auch Schäden im Zusammenhang mit Schutz- und Sorgfaltspflichten, Vorbereitungen der Vertragserfüllung, sowie im Zusammenhang mit nachwirkenden Pflichten.

7.2.    Vertragspartnerhaften für Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit.

7.3.    Vertragspartnerhaften für Mitarbeiter, Subunternehmer und andere Dritte, welcher er sich bedient, wie für eigenes Verhalten.

7.4.    Vertragspartnerverpflichten sich dazu, Schäden, für welche derBetreiberhaften könnte, bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich geltend zu machen.

§ 8. Pönale

8.1.    Im Falle der verspäteten Leistungserbringung, unabhängig davon, ob es sich um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag handelt, verpflichten sich Vertragspartnerje angefangenem Kalendertag des Verzuges eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe von 0,5% (nullkommafünf Prozent) des jeweiligen Nettoauftragswertes zu bezahlen. Die Pönale ist der Höhe nach nicht beschränkt.

8.2.    Stellen    Vertragspartnerim Falle der Überlassung die überlassene Fläche oder Räumlichkeit nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, so verpflichten sich Vertragspartner an den Betreiber je angefangenem Kalendertag 150% (einhundertfünfzig Prozent) des ursprünglich vereinbarten Gesamtentgeltes für die Überlassung zu bezahlen. Die Pönalzahlung beginnt mit dem Kalendertag zu laufen, an welchem die Rückstellung hätte erfolgen sollen und endet mit dem auf die Rückstellung folgenden Kalendertag.

8.3.    Die Pönalzahlungen gemäß §§ 8.1. und 8.2. unterliegen nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Stand 17. 5. 2011

8.4.    Dem Betreiber bleibt es unbenommen, neben der Pönalzahlung gemäß §§ 8.1. und 8.2. Schadenersatz geltend zu machen.

§ 9. Allfälliges

9.1.    Ein Abgehen von diesen AGB bedarf der Schriftform, dies gilt insbesondere auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

9.2.    Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmung dieser AGB nichtig und/oder undurchführbar sein sollten tritt anstelle der nichtigen und/oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsteile am nächsten kommt. Enthalten diese AGB Regelungslücken, so gilt jene Bestimmung als vereinbart, die der Betreiberihrem wirtschaftlichen Gehalt nach gewählt hätte, wäre die Lücke rechtzeitig erkannt worden.

9.3.    Die Regelung des § 9.2. gilt analog für Verträge, die unter Zugrundlegung dieser AGB abgeschlossen werden.

9.4.    Diese AGB sowie sämtliche Verträge zwischen dem Betreiber und Vertragspartner unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen.

9.5.    Für sämtliche Streitigkeiten aus diesen AGB und Verträ-gen, denen diese zugrunde liegen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Tulln jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

9.6.    Zustellungen an Vertragspartner gelten an die zuletzt vom Vertragspartner explizit schriftlich bekannt gegebene Adresse als bewirkt.